Trotz seiner allgegenwĂ€rtigen Verwendung ist der Begriff der KI (kĂŒnstliche Intelligenz) noch immer mit etlichen Unklarheiten besetzt. So ist weder klar, was unter diesem Begriff eigentlich zusammengefasst wird, noch welche rechtlichen potenziellen Risiken mit der Verwendung derartiger Techniken einhergehen, beispielsweise in Bezug auf die Haftung.
Was, wenn durch den Einsatz von kĂŒnstlicher Intelligenz ein Schaden entsteht? Stephan Kunitz vom Mittelstand-Digital Zentrum Chemnitz erklĂ€rt die GrundsĂ€tze der Haftung und wie diese auf KI-Systeme ĂŒbertragen werden können.
Was macht KI aus und wie grenzt sie sich zu bisherigen Systemen ab?
Was genau unter KI verstanden wird, ist oft nicht eindeutig. Heute wird vor allem zwischen sogenannter âschwacher KIâ und âstarker KIâ unterschieden. Starke KI kommt dabei dem nĂ€her, was wir gemeinhin mit âIntelligenzâ assoziieren, also Systeme, die den intellektuellen FĂ€higkeiten von Menschen entsprechen oder diese gar ĂŒbertreffen.[1, S. 13] Solche Systeme existieren im Moment allerdings (noch) nicht.
âSchwache KIâ dagegen hat die Lösung konkreter (dennoch komplexer) Probleme zur Aufgabe und bietet sich an, um Lösungen in einem eingeschrĂ€nkten Spektrum an ProblemfĂ€llen zu automatisieren.
Derartige Lösungen erfolgen dann zumeist durch eine KI auf Basis des sogenannten Machine Learning, also das Training des Algorithmus auf Basis groĂer Datenmengen. In diesen erkennt das verwendete Programm selbststĂ€ndig Muster und GesetzmĂ€Ăigkeiten, die es wiederum zur Optimierung seiner Algorithmen verwendet.[2, S. 336] Machine Learning ist dabei mit verschiedenen Techniken möglich. Die jedoch vielversprechendste ist das Machine Learning mittels sogenannter Deep Neural Networks. Diese neuronalen Netze verknĂŒpfen dabei, nach Vorbild des menschlichen Gehirns, verschiedene Punkte auf verschiedenen Ebenen. Eine Eingabeebene nimmt die zu verarbeitenden Daten entgegen. Diese werden in Zwischenschichten verarbeitet und dann von einer Ausgabeschicht wiederum als Ergebnis der Berechnung wieder fĂŒr den Nutzer dargestellt. Deep Neural Networks können dabei eine groĂe âTiefeâ von vielen verarbeitenden Schichten erreichen.
AnwendungsfÀlle und Potenziale der Optimierung scheinen nahezu unerschöpflich. So kann KI in der Form eines Chatbots Kunden beraten und Termine vereinbaren; in der QualitÀtssicherung durch Abgleichen von Bildern Produktionsfehler erkennen, Prozesse optimieren oder persönliche PrÀferenzen auswerten.
Dabei kann jedoch das Verhalten der KI von auĂen nur schwer nachvollzogen werden, sodass man hier von einem âBlack Boxâ Effekt spricht.[3, S. 183] Daneben wirken derartige Systeme kĂŒnstlicher Intelligenz oft stark mit anderen Systemen zusammen. Den prominentesten Einfluss haben die verwendeten Trainingsdaten, aber auch die VerknĂŒpfung mit anderen KI-Systemen oder Datenquellen auĂerhalb der eigenen Kontrolle haben einen groĂen Einfluss auf das jeweilige Ergebnis. Durch dieses Wechselspiel an gegenseitigen EinflĂŒssen entstehen einige haftungsrechtliche Risiken. Dabei dĂŒrften die Automatisierung, Vernetzung, AufklĂ€rbarkeit, und die eingeschrĂ€nkte ErklĂ€rbarkeit die relevantesten AnknĂŒpfungspunkte haftungsrelevanter Sachverhalte bieten.[3, S. 184]
GrundsÀtze der Haftung
Das Haftungsrecht soll die Risikoverteilung im GeschÀftsverkehr regulieren, Anreize zur Schöpfung neuer Produkte und Dienstleistungen setzen, aber auch zu deren stÀndiger Verbesserung und Sicherheit beitragen.
Daraus lĂ€sst sich ableiten, dass es verschiedene Perspektiven gibt, auf die Haftung im Zusammenhang mit Produkten oder Dienstleistungen zu blicken. ZunĂ€chst einmal die produktbezogene, die vor allem den Hersteller des entsprechenden Produktes interessiert. Daneben eine verkehrsbezogene Sichtweise, die fĂŒr die Verwender der entsprechenden Produkte interessant ist.
Quelle: Andrea de Santis - Unsplash.comIm Nachfolgenden soll es vor allem um Letztere gehen. Dabei werden zunĂ€chst zwei groĂe Bereiche des Zivilrechts relevant: das Vertrags- und das Deliktsrecht. WĂ€hrend im ersteren Haftungsfragen im Rahmen von VertragsverhĂ€ltnissen geregelt sind, widmet sich letzteres Haftungsfragen auĂerhalb von solchen, vornehmlich HaftungsfĂ€llen, die durch widerrechtliche Handlungen entstanden sind.
Vertragliche Haftung
Im Rahmen eines VertragsverhÀltnisses kann ein Schadensersatzanspruch entstehen, wenn eine Pflicht aus dem Vertrag verletzt ist. Der Schadensersatzanspruchspflichtige haftet dann.
Die Pflichten bestimmen sich nach § 241 BGB. Dieser normiert in § 241 Abs. 1 BGB die direkte Pflicht aus dem SchuldverhĂ€ltnis (z. B. einem Vertrag), wie zum Beispiel die Zahlung des Kaufpreises im Rahmen eines Kaufvertrags nach § 433 Abs. 2 BGB. Daneben stellt § 241 Abs. 2 BGB auch klar, dass sich noch weitere Pflichten aus dem SchuldverhĂ€ltnis ergeben, so auch die RĂŒcksichtnahmepflicht auf die GĂŒter und Interessen des Vertragspartners. Diese Pflicht erstreckt sich dabei bereits auf die Zeit vor dem eigentlichen Vertragsschluss.[4] Rn. 55 ff.
Deliktische Haftung
Die deliktische Haftung (von lat. delinquere: ein Verbrechen begehen), also die Haftung, die sich aus der unerlaubten Handlung ergibt, folgt primĂ€r aus § 823 BGB. Eine fĂŒr diese Norm relevante Handlung kann dabei auch in einem Unterlassen, also âNichthandelnâ liegen, soweit eine Pflicht zur Handlung bestĂŒnde, beispielsweise wenn eine sog. Verkehrssicherungspflicht besteht.[5, S. 234] Rn. 615, [6] Rn. 29
Dem dreistufigen Aufbau der Normen nach, ist eine Pflicht zum Schadensersatz gegeben, wenn die Handlung zunĂ€chst tatbestandsmĂ€Ăig ist, also die Handlung den Voraussetzungen der Norm entspricht, sowie rechtswidrig und schuldhaft erfolgt ist. Eine zwar tatbestandsmĂ€Ăige Handlung kann also auch rechtmĂ€Ăig, oder sogar rechtswidrig, aber schuldlos erfolgen, ohne den Haftungsfall auszulösen. Vgl. [5, S. 233] Rn. 613
Die Schadensersatzpflicht nach § 823 BGB erfordert im Detail eine Handlung, aufgrund derer ein Rechtsgut eines anderen verletzt ist. Dazu kommt, dass aufgrund dieser verletzenden Handlung dem anderen ein Schaden entstanden sein muss. Weiterhin muss die Handlung auch rechtswidrig sowie schuldhaft erfolgt sein. Die Rechtswidrigkeit ist dabei durch das ErfĂŒllen des Tatbestandes bereits indiziert. MaĂstab fĂŒr das Verschulden ist derjenige des § 276 BGB, nachdem Vorsatz und FahrlĂ€ssigkeit zu vertreten sind. Dabei muss jedoch die SchuldfĂ€higkeit des handelnden gegeben sein. Diese tritt nach § 828 Abs. 1 BGB mit Vollendung des siebten Lebensjahres ein, wobei sie bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur eingeschrĂ€nkt vorliegt.
Schadenersatz
Wenn ein Schadenersatzanspruch besteht, also ein Haftungsfall gegeben ist (egal ob deliktisch, vertraglich oder auf einer anderen Grundlage) hat das zur Folge, dass der GeschĂ€digte als Anspruchsinhaber die âWiedergutmachung der Verletzungâ verlangen kann (denn ein Anspruch ist das Recht, ein Tun oder Unterlassen von einem anderen verlangen zu können § 194 Abs. 1 BGB).
Dabei ist der SchĂ€diger gemÀà § 249 Abs. 1 BGB verpflichtet, den Umstand wiederherzustellen, der bestehen wĂŒrde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wĂ€re. Da diese sogenannte Nauralrestitution jedoch hĂ€ufiger unpraktikabel ist, kann auch der zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag geleistet werden, § 249 Abs. 2 BGB. So zum Beispiel der bei einem Unfall entstandenen Knochenbruch, der von den meisten Unfallbeteiligten wohl besser nicht kuriert werden sollte, dessen Heilbehandlungskosten dann vom SchĂ€diger zu tragen wĂ€ren.
Die Schadensersatzleistung erschöpft sich also in der Wiederherstellung des ursprĂŒnglichen Zustandes und geht nicht darĂŒber hinaus. Die „punitive damages“ des angelsĂ€chsischen Rechtsraumes sind dem deutschen Recht zumeist fremd. Bei diesem werden sehr hohe Schadensersatzsummen aufgerufen, die nicht nur den entstandenen Schaden begleichen, sondern auch der Bestrafung und Abschreckung dienen sollen.
Jedoch kann es neben dem materiellen Schadensersatz auch zu einem Anspruch auf immateriellen Schadensersatz kommen â beispielsweise bei Verletzung von Persönlichkeitsrechten. Zudem besteht auch die Möglichkeit, Schmerzensgeld zu erhalten, jedoch ebenfalls in geringerem Umfang als im angelsĂ€chsischen Rechtsraum.[5, S. 81] Rn. 209 ff.
Quelle: DragonImages - MotionArrayAnwendbarkeit der GrundsÀtze auf KI
Wie genau sind diese GrundsĂ€tze der Haftung nun auf die oben beschriebenen Algorithmensysteme der KI zu ĂŒbertragen? Soweit es zu einem Schaden durch die eingesetzte KI kommt, ist wieder zu unterscheiden, ob es sich um ein Problem im Rahmen eines VertragsverhĂ€ltnisses oder eine deliktische Konstellation handelt.
ComputererklÀrung
FĂŒr eine vertragliche Haftung mĂŒsste zunĂ€chst eine vertragliche Beziehung bestehen. Dazu mĂŒsste logischerweise ein Vertrag durch zwei korrespondierende WillenserklĂ€rungen geschlossen werden. Doch wie kann ein Computerprogramm â eine KI â ihren Willen erklĂ€ren? Hier wird auf die Figur der ComputererklĂ€rung bzw. der AutomatenerklĂ€rung zurĂŒckgegriffen. Nach dieser ist es ja auch möglich, etwas von beispielsweise einem GetrĂ€nkeautomaten zu erwerben, obwohl dieser ja auch keinen eigenen Willen entĂ€uĂern kann. Jedoch wird auf den Willen des Betreibers abgestellt, der quasi generalistisch in die potenzielle Bedienung des Automaten einwilligt. So kann auch ein Vertrag mit dem Betreiber einer KI zustande kommen. Sollte aus diesem VertragsverhĂ€ltnis ein Schaden entstehen, so könnte dieser nach den bereits bewĂ€hrten Regelungen des BĂŒrgerlichen Gesetzbuches abgewickelt werden.
KI-Haftungs-Verordnungs-Entwurf
Neben die bisher bekannten und einschlĂ€gigen Abwicklungen von SchadensfĂ€llen nach den Regelungen des BGB soll kĂŒnftig auch ein Haftungsrahmen fĂŒr die zivilrechtliche Haftung beim Einsatz von KI auf Basis einer EU-Verordnung treten.[7]
Der Entwurf fĂŒr diese Regelung sieht, wie auch schon der Entwurf des AI-Acts, einen risikobasierten Ansatz zur Einstufung von bestimmten Haftungsgruppen vor. Daneben stellt er primĂ€r auf die Betreiber von KI-Systemen ab und nimmt diese mit den Herstellern in eine gesamtschuldnerische Haftung, sodass es fĂŒr den potenziell GeschĂ€digten ein breites Feld an möglichen Anspruchsgegnern gibt. Zudem soll durch eine Versicherungspflicht fĂŒr die Betreiber von KI-Systemen eine solvente Basis geschaffen werden, die in der Lage ist, mögliche SchĂ€den auch auszugleichen.
Fazit
Mit zunehmendem Einsatz von Produkten kĂŒnstlicher Intelligenz werden die damit verbundenen Fragen der jeweiligen Haftung immer relevanter. Mit den sehr anpassungsfĂ€higen Vorschriften des BGB bleiben dabei grundsĂ€tzlich keine Probleme offen, diese sind auch durch ihr hohes Abstraktionslevel zukunftsfĂ€hig. Eine speziell auf KI-Haftungsfragen zugeschnittene EU-Verordnung ist dennoch zu begrĂŒĂen. Diese schafft unionsweit Rechtssicherheit und dĂŒrfte damit auch den Weg fĂŒr eine Vorreiterrolle in diesem Technologiesektor ebnen.

Das Mittelstand-Digital Zentrum Chemnitz gehört, genau wie das Mittelstand-Digital Zentrum Ilmenau, zu Mittelstand-Digital. Mit dem Mittelstand-Digital Netzwerk unterstĂŒtzt das Bundesministerium fĂŒr Wirtschaft und Klimaschutz die Digitalisierung in kleinen und mittleren Unternehmen und dem Handwerk.
Quellen und weiterfĂŒhrende Informationen
- T. Gausling, âKI und DS-GVO im SpannungsverhĂ€ltnisâ, in KĂŒnstliche Intelligenz: Rechtsgrundlagen und Strategien in der Praxis, J. G. Ballestrem, U. BĂ€r, T. Gausling, S. Hack, und S. von Oelffen, Hrsg. Wiesbaden: Springer Fachmedien, 2020, S. 11â53. doi: 10.1007/978-3-658-30506-2_2
- T. Gausling, âKĂŒnstliche Intelligenz im digitalen Marketingâ, ZD, Nr. 8, S. 335â341, 2019.
- L. MĂŒhlböck und J. Taupitz, âHaftung fĂŒr SchĂ€den durch KI in der Medizinâ, AcP, Bd. 221, S. 179, Jan. 2021, doi: 10.1628/acp-2021-0007
- G. Bachmann, âMĂŒnchener Kommentar zum BGBâ, MĂŒKo BGB. 2022. Zugegriffen: 8. September 2022. [Online]. VerfĂŒgbar unter: https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-400-W-MuekoBGB-G-BGB-P-241-GL-III-1-a
- D. Gesmann-Nuissl, Kompendium Wirtschaftsprivatrecht, 1. Aufl. Springer Berlin Heidelberg, 2022. Zugegriffen: 8. September 2022. [Online]. VerfĂŒgbar unter: https://link.springer.com/book/10.1007/978-3-662-62872-0
- A. Teichmann, âJauernig BĂŒrgerliches Gesetzbuch Kommentarâ, Jauernig. 2021. Zugegriffen: 15. September 2022. [Online]. VerfĂŒgbar unter: https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-400-W-JauKoBGB-G-BGB-P-823-GL-I-3
- P. Etzkorn, âDie Initiative des EU-Parlaments fĂŒr eine EU-Verordnung zur zivilrechtlichen Haftung beim Einsatz von KIâ, CR, S. 764â768, 2020.
Bildquellen
- Roboter: Andrea de Santis - Unsplash.com
- Programmcode: DragonImages - MotionArray







